Österreichische Bundespräsident:innen können die Regierung entlassen und haben den Oberbefehl über das Bundesheer. Einige Machtbefugnisse sind nicht einmal geregelt. Das kann im Ernstfall enorm gefährlich werden.

Die potentielle Macht des Bundespräsidenten in Österreich ist ebenso enorm wie umstritten. Laut Verfassung kann eine Bundespräsidentin jede wahlberechtigte Person über 18 Jahre in Österreich zum/r Bundeskanzler:in ernennen, sie ist Oberbefehlshaberin des Bundesheeres und sie kann dazu auch noch einzelne Minister:innen einer Regierung ablehnen.

Titelbild: Blick vom Parlament in Wien auf die Hofburg, wo der Amtssitz der Bundepräsident:innen ist. Bild: Michael Bonvalot

Welche dieser Machtbefugnisse der Bundespräsident real ausüben kann, ist allerdings umstritten. Für diesen Artikel habe ich mit mehreren Fachleuten gesprochen, vor allem hilfreich war ein ausführliches Gespräch mit einem Juristen aus der Präsidentschaftskanzlei im Jahr 2016 (der Jurist will nicht namentlich genannt werden). Und bei diesen Interviews und Hintergrundgesprächen zeigte sich ein beunruhigendes Bild: Wir wissen eigentlich gar nicht, was der Bundespräsident alles darf. Denn viele potentielle Rechte sind in der Praxis einfach noch nie angewendet worden.

Freie Ernennung des/r Bundeskanzlers/in

Klar ist, dass der Bundespräsident jede Person, die in Österreich wahlberechtigt ist, zur Bundeskanzlerin oder zum Bundeskanzler machen kann. Diese Person muss sich nach einer Woche den Nationalrat präsentieren und dort eine Mehrheit erhalten.

Wien: Präsidentschaftskanzlei (rechts) und Bundeskanzleramt am Ballhausplatz, im Hintergrund das Innenministerium

Wenn diese Person allerdings keine Mehrheit erhält, kann/muss die Bundespräsidentin eine neue Person ernennen. Theoretisch könnte das „endlos“ passieren, so der Jurist aus der Präsidentschaftskanzlei. Die Folge wäre ein Machtvakuum und eine längere Zeit der Handlungsunfähigkeit ohne Regierung – und damit gleichzeitig eine enorme Machtquelle für den Präsidenten.

Entlassung der Regierung und Auflösung des Nationalrats

Der Bundespräsident kann zu jedem Zeitpunkt die Regierung oder nur den/die Bundeskanzler:in entlassen. Dazu braucht er nicht einmal eine besondere Begründung. Es reicht, wenn er die Entlassung für richtig hält. Dazu kann die Bundespräsidentin laut Artikel 29 der Verfassung auch den Nationalrat auflösen, allerdings laut Verfassung „nur einmal aus dem gleichen Anlass“. Doch was als jeweils gleicher Anlass gilt, ist im Gesetz nicht geregelt.

Danach muss es zu einer Neuwahl kommen. Der Jurist der Präsidentschaftskanzlei erklärt, dass eine Auflösung des Nationalrates nur auf Vorschlag der Regierung möglich sei. So wird es auch auf der Seite des Parlaments dargestellt. Das Problem: Im Artikel 29 der Verfassung steht nichts von einem „Vorschlag der Bundesregierung“ – da steht nur, dass der Präsident den Nationalrat auflösen darf. Was dagegen sicher ist: Eine Auflösung des Nationalrats würde Neuwahlen auflösen. Und es gäbe noch einen weiteren Trick, so der Jurist.

 

Eine Person, die die Bundespräsidentin zum Kanzler ernennt, könne den Vorschlag zur Auflösung des Nationalrats machen – auch, wenn sie keine Mehrheit im Nationalrat habe. Danach müsse es zu Neuwahlen kommen.

Der FPÖ-Kandidat wollte schon die Regierung entlassen

Das alles sind keine theoretischen Spielereien. So verwies FPÖ-Präsidentschaftskandidat Walter Rosenkranz im Wahlkampf 2022 wiederholt auf das Recht des Präsidenten, die Regierung zu entlassen und den Nationalrat aufzulösen. Bei der Entlassung der Regierung dürfe es „keine Denkverbote geben“, sagte Rosenkranz etwa. Und er könne sich auch vorstellen, den Nationalrat aufzulösen. Diese Möglichkeit sei schließlich ein Teil der „Schönheit der Verfassung“ (ein Zitat des amtierenden Präsidenten Alexander van der Bellen).

Ein weiterer rechter Kandidat, der Blogger Gerald Grosz, verpflichtete sich 2022 gar per Notariatsakt, dass er die Regierung am Tag seiner Angelobung auflösen würde, sollte er gewählt werden. Nun war das natürlich ein PR-Stunt des ehemaligen Vorsitzenden der FPÖ-Abspaltung BZÖ. Doch es zeigte erneut die potentielle Macht des Präsidenten.

Oberbefehl über das Bundesheer

Formell ist der Bundespräsident Oberbefehlshaber über das Bundesheer. Das steht in Paragraf 80 der Bundesverfassung. Was das in der Praxis bedeutet, weiß allerdings letztlich niemand – denn es gibt dazu keine Erfahrungswerte und keine Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs. Und das ist ein Problem.

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In der Verfassung steht nämlich zusätzlich im gleichen Paragraf 80, dass „die Befehlsgewalt über das Bundesheer“ der zuständige Bundesminister, also der/die Verteidigungsminister:in, ausüben würde. Was darf die Bundespräsidentin nun also als „Oberbefehlshaber“ tatsächlich mit dem Bundesheer machen? Das ist unklar. „Die Interpretationen gehen von ‚darf gar nichts‘ bis zu ‚kann Befehle erteilen'“, so der Jurist der Präsidentschaftskanzlei. Letzlich sei „nicht geklärt, wie sich das darstellt“.

Was passiert, wenn der Präsident Minister:innen ablehnt?

Dass der Bundespräsident einzelne Minister:innen ablehnen kann, scheint spätestens seit dem Jahr 2000 offensichtlich. Da hatte der damalige Präsident Thomas Klestil (ÖVP) die Angelobung der beiden FPÖ-Politiker Hilmar Kabas und Thomas Prinzhorn für die erste schwarz-blaue Regierung verweigert. Inzwischen ist allerdings unklar, ob es sich dabei nicht vielmehr um einen Deal gehandelt hat.

Im November 2017, so berichtet der Kurier, wurde aus der FPÖ verbreitet, dass die Ablehnung der beiden mit dem damaligen FPÖ-Chef Jörg Haider abgesprochen gewesen sei. Die FPÖ bekam ihre Regierungsbeteiligung und Klestil konnte sein Gesicht wahren. Aber was wäre, wenn ein Bundespräsident eine/n Minister:in tatsächlich gegen den Willen der Regierung ablehnen würde? „Der Präsident kann nein sagen“, sagt der Jurist der Präsidentschaftskanzlei.

Auch auf der Homepage des Parlaments heißt es, der Präsident könne „vorgeschlagene Minister:innen ablehnen“. Und dann? „In der Verfassung gibt es dafür keinen Konfliktlösungsmechanismus“, so der Jurist. „Ein Machtkampf wäre die Folge.“

Darf der Präsident Gesetze ablehnen?

Apropos Machtkampf: Die Bundespräsidentin muss alle Gesetze beurkunden, bevor diese veröffentlicht werden. Lange Zeit galt das als Formalakt. Doch im Jänner 2008 verweigerte der damalige Präsident Heinz Fischer (SPÖ) die Unterschrift unter ein neues Gesetz zur Gewerbeordnung. Diese Bestimmung hätte noch vor der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten sollen – es das wäre ein Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen. Fischer verweigerte die Unterschrift, das Gesetz wurde danach saniert.

Juristisch war das Vorgehen Fischers damals umstritten, wie die Wiener Zeitung schrieb. Der Schritt sei „verfassungsrechtlich korrekt und legitim“, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Karl Korinek zur WZ, der Fischer beraten hatte. Es sei erfreulich, dass Fischer seine Kompetenzen wahrnehme. Anders urteilte Verfassungsrechtler Heinz Mayer, der das Vorgehen unzulässig nannte.

Der Bundespräsident müsse ein Gesetz unterschreiben, wenn dieses formal korrekt zustande gekommen sei. Wenn Fischer dagegen Gesetze auf ihre inhaltliche Korrektheit prüfe, sei dies „eine Änderung der Staatspraxis“. Doch diese Einschätzung bedeutet eben, dass die Zurückhaltung bei der Prüfung von Gesetzen nur eine „Praxis“ ist – und die kann geändert werden.

„Wundern, was alles gehen wird“

Seitens des Parlaments heißt es dazu: Die Prüfungsbefugnis der Präsidentin sei „eine rein rechtliche“ und beziehe „sich in erster Linie auf das Verfahren der Gesetzgebung“. Es gäbe „kein Recht auf Ablehnung aus politischen Gründen“. Auf der Seite der Präsidentschaftskanzlei klingt das dagegen schon deutlich anders. Und es zeigt erneut, dass wir eigentlich gar nicht wissen, was der Präsident alles darf.

Denn die Präsidentschaftskanzlei schreibt: Wäre ein Beschluss „nicht offenkundig verfassungswidrig“, dann „soll der/die Bundespräsident:in nach herrschender verfassungsrechtlicher Lehre in allen Fällen – also auch im Zweifel – den Beschluss beurkunden“. Im Anschluss wäre eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof möglich. Die Präsidentschaftskanzlei schreibt also, dass der Präsident Gesetze beurkunden „soll“ und nicht „muss“ – und das auch nur „nach herrschender Lehre“. Das klingt reichlich vage. Doch was passiert, wenn ein Bundespräsident sich einfach darüber hinwegsetzt?

Im Präsidentschaftswahlkampf 2016 schickte die FPÖ ihren ideologischen Mastermind Norbert Hofer ins Rennen. Auf eine Frage im ORF, ob er bestimmte Gesetze nicht umsetzen würde, antwortete der FPÖ-Kader mit den berühmt gewordenen Worten: „Sie werden sich wundern, was alles gehen wird.“ Und das war kein Betriebsunfall.

Die FPÖ will die Macht des Präsidenten voll ausnützen

Denn bei der folgenden Präsidentschaftswahl im Jahr 2o22 sagte dann auch der damalige FPÖ-Kandidat Walter Rosenkranz, er würde als Präsident Gesetze vor der Unterzeichnung auf die Verfassungskonformität prüfen. „Warum macht das ein aktiver Bundespräsident nicht?“, so Rosenkranz, der inzwischen erster Nationalratspräsident ist. Nun klingt „Verfassungskonformität“ erst mal vage.

Doch beim Wiener Wahlkampf-Auftakt im August 2022 führte Rosenkranz das auch aus – und nannte als Beispiel das Covid-Maßnahmengesetz. Dieses Gesetz müsse fallen. Denn Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie würden angeblich die Freiheit bedrohen, so Rosenkranz. Da würde er als „Hüter der Verfassung“ eingreifen. Die FPÖ bereitet sich also offensichtlich bereits gezielt darauf vor, die Macht des Präsidenten voll auszunnützen.

Und wenn ein Präsident sich weigern würde, ein Gesetz zu unterzeichnen, würde das wohl zu einer Verfassungskrise und zu einer schweren politischen Krise führen. Wo der Präsident dann, zur Erinnerung, die Regierung entlassen und den Nationalrat auflösen könnte.

Gesetze verändern mit Notverordnungen

In besonderen Ausnahmesituationen, etwa bei Naturkatastrophen oder Kriegen, hat die Bundespräsidentin nochmals besondere Rechte: Unter bestimmten Umständen kann sie mittels Notverordnungen sogar Gesetze ändern und bestimmte Maßnahmen anordnen. Das ist im Artikel 18 der Verfassung festgelegt.

Falls der Nationalrat nicht zusammentreten kann, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung gesetzesverändernde Verordnungen, sogenannte Notverordnungen, erlassen. Eine solche Notverordnung müsse dem Nationalrat vorgelegt werden, „sobald das möglich ist“, wie es auf der Homepage des Parlaments heißt.

Wie kann der Bundespräsident abgesetzt werden?

Abgesetzt werden kann ein Bundespräsident nur sehr schwierig. Dazu müsste laut Paragraf 60 der Verfassung die Bundeskanzlerin auf Beschluss von zwei Dritteln des Nationalrats die sogenannte Bundesversammlung einberufen.

Diese Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Nationalrats und den Mitgliedern des Bundesrats zusammen. In der Bundesversammlung müsste es dann eine Mehrheit für eine Volksabstimmung geben.

Und erst in einer solchen Volksabstimmung könnte die Bundespräsidentin dann abgesetzt werden. Wenn es aber keine Mehrheit für die Absetzung in der Volksabstimmung gibt, hat das die Auflösung des Nationalrats und Neuwahlen zur Folge.

Warum ist der Präsident in der Verfassung so stark?

Die enorm starke Stellung des Bundespräsidenten in der österreichischen Verfassung hat historische Gründe. Und es sind keine guten: Denn die Verfassungsreform von 1929, wo diese Rechte festgelegt sind, war bereits der Versuch einer protofaschistischen Umgestaltung der österreichischen Bundesverfassung.

Was sind die Hintergründe und warum ist das heute noch wichtig? Um das zu verstehen, brauchen wir einen kurzen geschichtlichen Ausflug. Im Jahr 1929 war politisch enorm viel los in Österreich. Innerhalb des rechten Lagers wurden jene Stimmen immer lauter, die auf eine faschistische Lösung setzten. Federführend dabei war der sogenannte Bürgerblock, bestehend aus der Christlichsozialen Partei (der heutigen ÖVP), sowie den deutschnationalen Partei „Großdeutsche“ und „Landbund“ – die beiden letztgenannten gingen wenig später weitgehend in der NSDAP auf.

Bürgerblock setzt auf autoritäre Maßnahmen

Dieser Bürgerblock wählte im September 1929 den – offiziell parteilosen – Wiener Polizeipräsidenten Johann Schober zum neuen Bundeskanzler. Der deutschnationale Burschenschafter war bereits zwischen 1921 und 1922 einmal Bundeskanzler gewesen, 1927 war er dann verantwortlich für die brutale Niederschlagung der Demonstrationen vor dem Justizpalast in Wien.

Insgesamt 89 Demonstrant:innen aus der Arbeiter:innenbewegung sowie fünf Polizisten kamen beim Justizpalastbrand ums Leben. Die Polizei war mit Pferden und Degen in die Demonstrationen hineingeritten. Und der Mann, der für das Massaker von 1927 verantwortlich war, wurde nun Kanzler.

Die prägende Erfahrung der Ereignisse rund um den Justizpalastbrand führte übrigens bis in die jüngste Vergangenheit dazu, dass berittene Polizei in Österreich ein absolutes No-Go war. Erst ÖVP und FPÖ haben sich 2017 darüber hinweggesetzt, als der damalige FPÖ-Innenminister Herbert Kickl mit der Ausbildung berittener Einheiten begann. Dieses Vorhaben wurde wohl nur durch das Scheitern der schwarz-blauen Koalition im Ibiza-Skandal gestoppt. Doch zurück zu Bundeskanzler Schober und seinen Plänen!

Bereits kurz nach seiner Wahl bringt er im Oktober 1929 im Nationalrat eine Regierungsvorlage zur künftigen Rolle des Bundespräsidenten ein. Und die hat es in sich. Die entscheidenden Punkte die Schober und die Rechten wollen: Volkswahl des Präsidenten, Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten sowie die Schwächung des Nationalrats.

Vorbild und Ziel sind die autoritären und faschistischen Diktaturen in den Nachbarländern Italien, Ungarn und Jugoslawien. Im Kern geht es darum, einen „starken Mann“ zu schaffen. Einen potentiellen „Führer“.

Ein „starker Mann“ wird möglich

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Unter kommen damals Befugnisse wie die „Ernennung und die Entlassung der Regierung und die Auflösung des Nationalrats“, wie Dietrich Derbolav erläutert, ehemals Senatspräsident am Oberlandesgericht Wien. Also Befugnisse, die bis heute in der Verfassung stehen.

Der damalige Berichterstatter der Regierung erklärt zu dieser Verfassungsänderung, dass Österreich so bereits zur „halbpräsidentialen“ Republik werde. Und auch dieser Berichterstatter selbst ist bezeichnend: Es ist der spätere austrofaschistische Diktator Kurt Schuschnigg. Doch für eine Zustimmung zur neuen Verfassung brauchen die rechten Parteien im Nationalrat die Zustimmung der Sozialdemokratie.

Die SDAP hatte sich im Vorfeld der Debatte zwar noch klar gegen die Verfassungsänderung ausgesprochen. Doch letztlich stimmt die Sozialdemokratie unter Führung von Otto Bauer zu. Offensichtlich sollen die rechten Parteien durch möglichst große Zugeständnisse besänftigt werden. Ein fataler Irrglaube, wie sich spätestens bei der Ausschaltung des Parlaments im Jahr 1933 und der austrofaschistischen Diktatur der Christlichsozialen nach dem Bürger:innenkrieg im Februar 1934 zeigen sollte. Tatsächlich passiert das genaue Gegenteil: Jeder weitere Sieg ermutigt die Faschist:innen.

Heute heißt es zumeist, dass der Bundespräsident all diese potentiellen Rechte ohnehin nicht ausüben würde oder könnte. Durch ein System von „Checks and Balances“ seien die Rechte des/r Präsidenten/in in der Praxis ohnehin eingeschränkt. So sieht es auch der Jurist der Präsidentschaftskanzlei. Das System sei „sehr sorgfältig austariert“.

Wollen wir herausfinden, „was alles gehen wird“?

Bisher hat auch tatsächlich kein Bundespräsident der Zweiten Republik (es waren nur Männer) diese potentielle Machtfülle umgesetzt. Das ändert allerdings nichts an der potentiell enorm mächtigen Rolle dieser auf sechs Jahre gewählten Person – die noch dazu nur mit großen Schwierigkeiten wieder abgesetzt werden könnte.

Und wer sagt, dass das so bleiben muss? Wer sagt, dass all diese Machtbefugnisse nur graue Theorie sind? FPÖ-Mastermind Hofer wurde 2016 nur knapp nicht Präsident. „Arschknapp“, wie der Gewinner Alexander Van der Bellen von den Grünen danach korrekt anmerkte. In der ersten Stichwahl ging das Rennen überhaupt nur mit 50,35 Prozent für Van der Bellen aus, FPÖ-Kandidat Hofer hatte 49,65 Prozent bekommen – also fast die Hälfte aller Stimmen.

Der Wahlgang musste danach wegen Mängeln wiederholt werden, bei der Wiederholung bekam Van der Bellen dann 53,79 Prozent, für Hofer stimmten 46,21 Prozent. Damit haben wir nie erfahren, was Hofer meinte, als er drohend ankündigte, dass wir uns noch „wundern“ würden, was „alles gehen wird“. Und welche Gesetze Hofer möglicherweise nicht unterzeichnet hätte – samt folgender Verfassungskrise. Doch wollen wir es wirklich herausfinden?

Verfassungsjurist: „Wahrscheinlich gäbe es einen Bürgerkrieg“

Der Verfassungsjurist Theo Öhlinger wurde 2016 von Vice gefragt: „Absurdestes Szenario: Der Bundespräsident erlässt eine Notstandsverordnung, entlässt die Regierung, verschanzt sich in der Hofburg und plant mit engen Vertrauten einen Putsch. Was passiert dann?“ Die Antwort des Verfassungsexperten konnte nicht beruhigen: „Wenn der Bundespräsident einen Putsch plant und dabei die Regierung, im Besonderen den Innen- und den Verteidigungsminister, auf seiner Seite hätte, ist allerdings—siehe 1934—rechtlich dagegen kein Kraut gewachsen. Wahrscheinlich gäbe es dann, wie damals, einen Bürgerkrieg.“

Ob wir wirklich eine potentiell so mächtige Figur an der Spitze des Staates haben wollen? Wir sollten darüber sprechen! Und dieses Amt so schnell wie möglich abschaffen.

Dieser Artikel wurde im Jänner 2025 umfangreich aktualisiert und überarbeitet, eine ältere Version erschien erstmals 2019.

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